Die Satzung


§ 1 Rechtsform und Name

  1. Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt folgenden Namen:

    Geselligkeitsverein Herkensen e.V.
    – Verein für Heimatpflege und Heimatkunde –

    Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Herkensen.
  3. Die Farben des Vereins sind rot-weiß-grün. Die Fahne des Vereins ist die des ehemaligen Männergesangvereins Herkensen von 1882, die vom damaligen Geselligkeitsverein im Juni 1951 übernommen worden ist.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Gestaltung und Pflege unserer Ortschaft und deren Umgebung,
    2. die Errichtung von heimatgeschichtlichen Hinweisen auf Wandertafeln, an Ruheplätzen und Denkmälern sowie
    3. die Erforschung der Geschichte der Ortschaft Herkensen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereinszieles besondere Verdienste erworben haben.
  5. Die Verwaltung der Mitgliedschaften kann mit Hilfe der üblichen elektronischen Datenverarbeitungs- programme vorgenommen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei dem Vorstand des Vereins maßgebend.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  4. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
  5. Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 10 Abs. 6).
  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  3. Die Mitglieder sind gehalten, durch Vorschläge, Anregungen und persönliche Leistungen die Vereins- arbeit zu fördern.
  4. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

§ 8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Gegenstand der Mitgliederversammlung ist insbesondere
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
    2. Festsetzung der Beiträge,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
    5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    6. Satzungsänderungen,
    7. die Auflösung des Vereins sowie
    8. die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal – möglichst zu Beginn des Kalenderjahres – statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
    1. die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder
    2. mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesen Fällen muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
  2. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließt. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
  4. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder von 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Änderungsanträge sind spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
  5. Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
  6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
  7. Beschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassen- wart und zwei Beisitzern zusammen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann vom Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benannt werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere sind dies
    1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. die Erstellung des Jahres- und Kassenberichts sowie
    6. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht,wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen.
  6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

§ 12 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgabenbereiche des Vereins die Bildung von Ausschüssen beschließen. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorstand benannt. Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 13 Beitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 8 Abs. 1 b).
  2. Der Beitrag wird einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres bargeldlos erhoben.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Coppenbrügge, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde im Flecken Coppenbrügge zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitbeginn

  1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründerversammlung ( Mitgliederversammlung ) ordnungsgemäß beschlossen ist.
  2. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand von den Mitgliedern gewählt worden ist.

Herkensen, den 09.03.2007